Lohnzahlung
Rückständige Lohnzahlung durch den Arbeitgeber
Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen den Lohn nicht – was Sie tun können?
Ich empfehle folgendes Vorgehen:
1. Abklärung und persönliches Gespräch
- Überprüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag auf die vereinbarte Fälligkeit des Lohns (§ 611a Abs. 2 BGB).
- Suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber, um mögliche Überweisungsfehler in der Buchhaltung oder bei der Bank auszuschließen.
2. Schriftliche Zahlungsaufforderung (Mahnung)
- Verfassen Sie eine Mahnung per Brief oder E-Mail mit:
- genauer Angabe des ausstehenden Bruttobetrags,
- einer klaren Frist (z. B. 7 Tage) für den Zahlungseingang.
- Nennen Sie in der Mahnung anstehende rechtliche Schritte bei Nichtzahlung;
z.B. Beauftragung eines Rechtsanwalts und Zahlungsklage beim Arbeitsgericht
3. Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB)
Ist Ihr Lohn trotz Mahnung mindestens zwei bis drei Monatsgehälter rückständig, können Sie die Arbeit verweigern. Achten Sie darauf, dass dadurch kein unverhältnismäßiger Schaden beim Arbeitgeber entsteht.
4. Außerordentliche (fristlose) Kündigung
- Ein Zahlungsrückstand von mindestens zwei Monatsgehältern gilt als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung (§ 626 BGB).
- Voraussetzung ist meist eine vorherige Abmahnung. Kündigen Sie fristlos, beenden Sie das Arbeitsverhältnis sofort, können aber weiterhin Ihren Lohn einklagen.
5. Lohn einklagen
Lassen Sie beim zuständigen Arbeitsgericht Klage auf Zahlung des ausstehenden Bruttolohns ein.
WICHTIG! Beachten Sie Ausschlussfristen in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag (häufig drei bis sechs Monate). Verpassen Sie diese Frist, erlischt Ihr Anspruch.
6. Weitere Unterstützungsmöglichkeiten
Nehmen Sie Kontakt zu mir auf,um individuelle Beratung und Vertretung zu erhalten. Vereinbaren Sie gegeben Falls ein sogenantes Erstberatungsgespräch.
Prüfen Sie, ob Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, welche die Prozesskosten übernimmt. Im Arbeitsrecht gibt es die Besonderheit, dass jede Partei bis einschließlich zur 1. Instanz beim Arbeitsgericht ihre Kosten selber zu tragen hat; egal ob die Partei gewinnt oder verliert.
Zusätzliche Hinweise:
- Verzugszinsen und Schadensersatz: Sie können ab dem Fälligkeitstag gesetzliche Verzugszinsen (aktuell 5 % über dem Basiszinssatz) geltend machen.
- Arbeitslosengeld: Nach fristloser Kündigung oder während des Gerichtsverfahrens kann für die Übergangszeit ALG I oder ALG II beantragt werden.
- Insolvenz des Arbeitgebers: Melden Sie Ihre Lohnforderungen beim Insolvenzverwalter an und prüfen Sie einen Anspruch auf Insolvenzgeld (bis zu drei Monate) bei der Agentur für Arbeit.
Für weitere Informationen wenden Sie sich an Ihre örtliche Arbeitsagentur oder eine Beratungsstelle für Arbeitnehmerrechte.