Insolvenzfähigkeit

Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und juristischen Person des Privatrechts (z. B. AG, GmbH, Verein), eines nicht rechtsfähigen Vereins, einer Personengesellschaft (z. B. OHG, KG, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, EWIV) sowie über einen Nachlass (= Nachlassinsolvenzverfahren) und das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft eröffnet werden (§ 11 InsO). Über das Vermögen des Bundes oder eines Landes findet ein Insolvenzverfahren nicht statt, über das Vermögen einer juristischen Person unter Aufsicht eines Landes nur dann, wenn dies das Landesrecht bestimmt (§ 12 InsO).


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