Verwaltungsrecht
Verwaltungsakt:
Verwaltungsrecht: Jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ÿ35 S.ÿ1 VwVfG; ebenso die VwVfGe der Länder, §ÿ118 AO, §ÿ31 SGB X). Der Verwaltungsakt ist die wesentlichste Handlungsform der öffentlichen Verwaltung und der Zentralbegriff des Verwaltungsverfahrens. Eine behördliche Maßnahme ist nach h.ÿM. trotz Fehlens der Begriffsmerkmale auch dann ein Verwaltungsakt, wenn sie in der Form eines Verwaltungsaktes ergangen ist, soweit die Maßnahme eine Regelung enthält und tatsächlich von einer Behörde stammt (BVerwG NVwZ 1985, 246, 264). Zudem wird nach h.ÿM. eine Maßnahme, die zuvor nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren war, durch den Erlass eines sachlichen Widerspruchsbescheides (Widerspruchsverfahren) zum Verwaltungsakt (BVerwG NVwZ 1988, 51).
Der Verwaltungsakt unterscheidet sich vom schlichten Verwaltungshandeln durch das Merkmal der Regelung. Eine Regelung liegt vor, wenn die Maßnahme ihrem Ausspruch nach unmittelbar (final, bezweckt) auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist, d.h., es werden einseitig Rechte oder Pflichten verbindlich begründet, geändert, aufgehoben oder festgestellt. Typische Fälle der Regelung sind das Ge- oder Verbot (Verfügung), die Rechtsgewährung (z.ÿB. die Erteilung einer Erlaubnis, Bewilligung einer Subvention), die Versagung einer Begünstigung, die Rechtsgestaltung (auch rechtsgestaltender Verwaltungsakt genannt, z.ÿB. der Entzug eines Rechts) und die Feststellung einer streitigen Rechtslage (auch feststellender Verwaltungsakt genannt, z.ÿB. die Anerkennung als Asylberechtigter). Man unterscheidet nach der Wirkung der Regelung begünstigende und belastende Verwaltungsakte sowie Verwaltungsakte mit Doppelwirkung, die den Adressaten begünstigen und einen Dritten gleichzeitig belasten oder umgekehrt (z.ÿB. die den Nachbarn belastende Baugenehmigung an den begünstigten Bauherren). Nach der zeitlichen Geltung werden Verwaltungsakte mit einmaliger Wirkung (die Regelung erschöpft sich nach einer einmaligen Vollziehung, z.ÿB. Baugenehmigung) und Verwaltungsakte mit Dauerwirkung (auch Dauerverwaltungsakt, sie begründen ein auf gewisse Dauer angelegtes Rechtsverhältnis, z.ÿB. Widmung einer Straße) unterschieden. Ein gebundener Verwaltungsakt muss bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ergehen, während die Behörde bei Ermessensakten einen Entscheidungsspielraum hinsichtlich des »Ob« oder des »Wie« der Maßnahme hat (Ermessen). Nach der Beteiligung des Adressaten unterscheidet man einseitige (die ohne Antrag/Zustimmung des Betroffenen ergehen) und mitwirkungsbedürftige Verwaltungsakte (die nur auf Antrag/mit Zustimmung des Betroffenen ergehen können).
Abzugrenzen ist der Verwaltungsakt von den bloß vorbereitenden Verfahrenshandlungen. Allerdings gibt es auch Verwaltungsakte mit einer vorläufigen oder vorsorglichen Regelung (vorläufiger Verwaltungsakt; vorsorglicher Verwaltungsakt).
Die Regelung des Verwaltungsaktes kann begrenzt werden durch Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt.
In Abgrenzung zu einer Rechtsnorm regelt der Verwaltungsakt einen Einzelfall. Ein solcher liegt bei konkret-individuellen Regelungen vor, die sich an eine bestimmte Person richten und einen nach Zeit, Ort und den sonstigen Umständen bestimmten Fall zum Gegenstand haben. Einzelfall im Sinne des Verwaltungsaktes ist auch die abstrakt-individuelle Regelung, die sich zwar auf eine bestimmte Person bezieht, aber bei der unbestimmt ist, ob der geregelte Fall überhaupt oder wie häufig er sich ereignen wird. Konkret-generelle Regelungen sind in den in §ÿ35 S.ÿ2 VwVfG geregelten Fällen als Einzelfall zu qualifizieren. Danach ist der Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft eine Allgemeinverfügung. Die Allgemeinverfügung erfasst drei Fälle, und zwar
þ den Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet (§ÿ35 S,ÿ2, 1.ÿFall VwVfG, z.ÿB. löst der Einsatzleiter der Polizei per Megafon die Demonstration auf und verweist die Demonstranten des Platzes),
þ den Verwaltungsakt, der die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache betrifft (§ÿ35 S,ÿ2, 2.ÿFall VwVfG, z.ÿB. die Widmung einer Straße) und
þ den Verwaltungsakt, der die Benutzung einer öffentlich-rechtlichen Sache durch die Allgemeinheit betrifft (§ÿ35 S,ÿ2, 3.ÿFall VwVfG, z.ÿB. das Halteverbotsschild).
Durch das Merkmal der Außenwirkung wird der Verwaltungsakt von den rein verwaltungsinternen Maßnahmen abgegrenzt. Außenwirkung ist gegeben, wenn die beabsichtigten Rechtsfolgen bei einer außerhalb der Verwaltung stehenden natürlichen oder juristischen Person eintreten sollen, die Maßnahme also nicht nur Rechtsfolgen innerhalb der staatlichen Verwaltung auslöst. Während dieses Merkmal im Verhältnis zwischen dem Bürger und der Behörde unproblematisch gegeben ist, ist es insbesondere in Sonderrechtsverhältnissen (z.ÿB. im Beamtenrecht) und bei Maßnahmen innerhalb eines Organs (z.ÿB. Anordnungen des Bürgermeisters an ein Ratsmitglied) besonders zu bewerten.
Der Verwaltungsakt ist rechtmäßig, wenn er sämtlichen Vorgaben entspricht, die die Rechtsordnung an ihn stellt, d.h., er muss dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung entsprechen. Verstößt der Verwaltungsakt gegen das geltende Recht, so ist er rechtswidrig (fehlerhaft). Für einen rechtmäßigen Verwaltungsakt ist daher erforderlich, dass er
þ aufgrund einer wirksamen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage ergangen ist, soweit dieses nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes erforderlich ist (siehe auch Verwaltungsaktsbefugnis),
þ formell rechtmäßig ist, also dass die zuständige Behörde gehandelt hat (Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden), das Verfahren beachtet wurde (Anhörung, u.ÿU. Mitwirkung anderer Behörden, kein Ausschluss wegen Befangenheit vorliegt usw.) und die Form eingehalten wurde (Schriftform von Verwaltungsakten, Begründung eines Verwaltungsaktes), und
þ materiell rechtmäßig ist, also die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage gegeben sind, die allgemeinen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen gegeben sind (Bestimmtheitsgebot, Möglichkeit der Maßnahme, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder Ermessensfehlerfreiheit (Ermessen).
þ Es ist dabei aber zu beachten, dass die Folgen von Rechtsverstößen unterschiedlich sein können. Während krasse Fehler zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes führen, sind andere Fehler unbeachtlich (Heilung von Verfahrens- und Formfehlern) oder es greift eine Aufhebungssperre, der Verwaltungsakt ist also trotz seiner Rechtswidrigkeit nicht aufhebbar (Ausschluss des Aufhebungsanspruchs).
Ein Verwaltungsakt wird wirksam, wenn er dem Betroffenen bekannt gegeben wird, §ÿ43 Abs.ÿ2 VwVfG (Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes). Auch der rechtswidrige Verwaltungsakt bleibt so lange und so weit wirksam, wie er nicht von der Behörde oder dem Gericht aufgehoben wird (Aufhebung des Verwaltungsaktes), sich durch Zeitablauf oder anders erledigt hat (vgl. §ÿ43 Abs.ÿ2 VwVfG) oder nichtig ist (§ÿ43 Abs.ÿ3 VwVfG, Nichtigkeit des Verwaltungsaktes).
Ein (wirksamer) Verwaltungsakt entfaltet verschiedene Rechtswirkungen. So hat ein Verwaltungsakt die sog. Tatbestandswirkung, d.ÿh., dass an die Regelung des Verwaltungsaktes nicht nur die Beteiligten gebunden sind, sondern auch alle anderen staatlichen Organe, also z.ÿB. andere Behörden. Als Unterfälle der Tatbestandswirkung werden die Legalisierungswirkung, wonach das geregelte Verhalten bzw. der Zustand gerechtfertigt sind, und die Konzentrationswirkung, wonach gewisse Genehmigungen von anderen mit erfasst und ersetzt werden, angesehen. So schließt die immissionsrechtliche Genehmigung nach §ÿ13 BImSchG andere Erlaubnisse oder Zulassungen mit ein.
Weigert sich der Adressat eines Verwaltungsaktes, die sich daraus für ihn ergebenden Pflichten freiwillig zu erfüllen, so kann die Behörde den Verwaltungsakt mit Zwangsmaßnahmen durchsetzen (Verwaltungsvollstreckung).
Vorbescheid, wiederholende Verfügung, Zusicherung, Zweitbescheid
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