Strafverteidigung

Der Strafverteidiger:
Ist ein unabhängiges, Gericht und Staatsanwaltschaft gleichgeordnetes Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO). Der Verteidiger wird im Strafverfahren nicht als Vertreter des Beschuldigten tätig und ist daher zur Wahrheitsfindung verpflichtet. Er wird insofern jedoch einseitig zugunsten des Beschuldigten tätig. Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen (§ 137 Abs. 1 StPO), worüber er bei seiner ersten Vernehmung zu belehren ist (§§ 136 Abs. 1, 163 a Abs. 3 u. 4 StPO).

Hinsichtlich des Umfangs der Belehrungspflicht und den Rechtsfolgen wendet der BGH die zum Schweigerecht des Beschuldigten entwickelten Grundsätze entsprechend an.

Abzugrenzen ist der Verteidiger vom Beistand. Zu unterscheiden sind der Wahlverteidiger und der vom Gericht bestellte Pflichtverteidiger in den Fällen notwendiger Verteidigung gemäß § 140 StPO.

Wichtigste Rechte des Verteidigers sind der unbeschränkte schriftliche und mündliche Verkehr mit einem in Haft befindlichen Beschuldigten gemäß § 148 Abs. 1 StPO, der nur bei Straftaten gemäß § 129 a StGB und gemäß § 31 EGGVG beschränkt werden kann, das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 147 StPO und ein Anwesenheitsrecht nicht nur in der Hauptverhandlung, sondern möglichst weitgehend bereits bei Ermittlungshandlungen im Vorverfahren.

Uneingeschränkt gestattet ist dem Verteidiger die Anwesenheit bei richterlichen Untersuchungshandlungen (§§ 168 c, 168 d StPO). Bei Zeugenvernehmungen durch die Staatsanwaltschaft oder polizeiliche Ermittlungshandlungen besteht kein Recht zur Anwesenheit, die dem Verteidiger jedoch gestattet werden kann.

In der Hauptverhandlung hat der Verteidiger ein Frage- und Erklärungsrecht gemäß §§ 240, 257 Abs. 2 StPO; er kann Beweisanträge stellen und Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen; Letzteres jedoch nicht gegen den Willen des Angeklagten. Die Rücknahme von Rechtsmitteln durch den Verteidiger ist gemäß §§ 297, 302 StPO nur mit ausdrücklicher Ermächtigung des Beschuldigten möglich.
Der Ausschluss des Verteidigers ist abschließend in §§ 138 aþd StPO geregelt.

Die Ausschließung ist danach möglich

þ bei dringendem oder hinreichendem Verdacht der Beteiligung, sonstiger Straftaten oder der Begünstigung, Strafvereitelung, Hehlerei (§ 138 a Abs. 1 StPO);
þ bei Mitwirkung in einem Verfahren wegen § 129 a StGB bereits bei (einfachem) Verdacht der Beteiligung oder des Verkehrsmissbrauchs (§ 138 a Abs. 2 StPO);
þ bei begründeter Annahme, die Mitwirkung des Verteidigers würde bei gewissen Staatsschutzdelikten eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik herbeiführen (§ 138 b StPO).

Die Grenze zur Strafbarkeit des Verteidigers wegen Strafvereitelung (§ 258 StGB) ist problematisch:

Die Übernahme der Verteidigung eines Beschuldigten in Kenntnis seiner Schuld kann nicht Anknüpfungspunkt einer Strafvereitelung sein, weil auch ein Schuldiger Anspruch auf ein rechtsstaatlich einwandfreies Strafverfahren hat. Als Beistand des Beschuldigten darf sich der Verteidiger auch in Kenntnis der Schuld des Angeklagten für einen Freispruch einsetzen, ohne sich selbst wegen Strafvereitelung schuldig zu machen. Die Grenze des zulässigen Verteidigerhandelns ist aber überschritten, wenn sich der Verteidiger unlauterer Mittel (Zwang, Drohung, Täuschung, Lüge) bedient.

Umstritten ist die Strafbarkeit wegen Geldwäsche (§ 261 StGB) durch Annahme »bemakelten« Geldes in Kenntnis seiner Herkunft für Honorarforderungen. Der BGH (StV 2001, 506) sieht weder Strafverteidiger noch Strafverteidigungshonorare vom Geldwäschetatbestand ausgenommen und verneint ein Recht des Angeschuldigten auf Wahlverteidigung unter Einsatz illegal erworbener Mittel. Verfüge ein Beschuldigter nicht über ausreichende legale Mittel, sehe die StPO die Beiordnung eines Pflichtverteidigers vor. Die Gegenansicht befürwortet eine einschränkende Auslegung des § 261 StGB, da für den Strafverteidiger anderenfalls kaum lösbare Konfliktsituationen entstehen würden und die Freiheit der Wahl des Strafverteidigers eingeschränkt wäre. Grenzen sollen diese Einschränkungen allerdings dort finden, wo die »bemakelten« Mittel an ein konkretes Tatopfer zurückzugewähren sind (Grund: Opferschutz) und wo die Entgegennahme des Honorars þ etwa aufgrund eines Begünstigungsvorsatzes þ die Tatbestände der §§ 257 ff. StGB erfüllt (Grund: fehlende Schutzbedürftigkeit des Verteidigers).

Umstritten ist ferner die auch als Konfliktverteidigung bezeichnete Ausnutzung von Verfahrensrechten zur Verzögerung des Prozesses, deren Rechtsmissbräuchlichkeit jedenfalls in schwerwiegenden Fällen anzunehmen ist.

 

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