Baurecht

Sie sind Bauträger oder Architekt und kommen bei Ihrer Tätigkeit häufiger mit unseriösen oder schlampigen Handwerkern in Berührung? Oder betreiben Sie einen mittelständischen oder kleinen Handwerksbetrieb und sehen sich immer häufiger unberechtigten Abzügen Ihrer Auftraggeber gegenüber? Vielleicht wünschen Sie auch einfach nur die Überprüfung Ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen anhand der aktuellen Rechtsprechung? Oder Sie sind Bauherr und fühlen sich durch die Vorgaben des Gesetzgebers überfordert?
Meine Leistung
Rechtsanwalt Meier ist in diesem Tätigkeitsschwerpunkt hauptsächlich zivilrechtlich, also im privaten Baurecht tätig. In diesem Rahmen übernehme ich die Gestaltung Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und überpüfe diese anhand der neuesten Rechtsprechung zur VOB/B und gestalte diese in der für Sie günstigsten Weise. Auch den Forderungseinzug übernehme ich für Sie und weise Sie auf die für die gerichtliche Geltendmachung Ihrer Ansprüche notwendigen Schritte hin.
Aber selbstverständlich übernehme ich auch Ihre Vertretung bei Problemen mit den Baubehörden im Zusammenhang mit den von Ihnen geplanten Bauprojekten. Hierbei übernehme ich auch gerne die gesamte Bauprojektplanung für Sie.
Weiter unten habe ich einige weitere Informationen für Sie zusammengestellt.
Informationen
Beweisverfahren, selbstständiges:
Beweisaufnahme vor oder außerhalb eines Zivilprozesses zur Sicherung eines Beweismittels und u.ÿU. Vermeidung eines Prozesses. Zulässig ist das selbstständige Beweisverfahren grundsätzlich mit Zustimmung des Gegners oder bei Besorgnis des Verlustes des Beweismittels bzw. der Erschwernis seiner Benutzung (§ÿ485 Abs.ÿ1 ZPO) und darüber hinaus vor Anhängigkeit eines Rechtsstreits bei Bestehen eines rechtlichen Interesses, dann aber beschränkt auf die Einholung eines schriftlichen Gutachtens eines Sachverständigen (§ÿ485 Abs.ÿ2 ZPO).
Zuständig istÿþ bei bereits anhängigem Rechtsstreitÿþ das Prozessgericht (§ÿ486 Abs.ÿ1 ZPO) und ansonsten das Gericht, bei dem der Rechtsstreit in der Hauptsache anhängig zu machen wäre (§ÿ486 Abs.ÿ2 ZPO). In Fällen dringender Gefahr ist auch das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich das Beweismittel befindet (§ÿ486 Abs.ÿ3 ZPO). Der notwendige Inhalt des Beweisantrags ergibt sich aus §ÿ487 ZPO. Die Entscheidung des Gerichts (§ÿ490 ZPO) enthält grundsätzlich keine Kostenentscheidung, weil die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens zu denen des Hauptsacheprozesses gehört (soweit sich kein Hauptsacheverfahren anschließt, kann eine Kostenentscheidung über §ÿ494ÿa Abs.ÿ2 ZPO herbeigeführt werden).
Die im selbstständigen Beweisverfahren durchgeführte Beweisaufnahme steht einer Beweisaufnahme im (ggf. späteren) Hauptsacheprozess gleich, wenn die Parteien von Beweisverfahren und Hauptsacheprozess identisch sind und der Gegner im Beweisverfahren Gelegenheit zur Beteiligung hatte (§ÿ493 ZPO). Wird das Beweisverfahren vor Anhängigkeit eines Hauptsacheprozesses durchgeführt, kann der Antragsgegner beantragen, dass dem Antragsteller nach Beendigung der Beweisaufnahme vom Gericht eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage gesetzt wird (§ÿ494ÿa Abs.ÿ1 ZPO).
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