Die »Generalklausel« des § 3 UWG verbietet unlauteren Wettbewerb schlechthin.
Die in den §§ 4 bis 7 UWG enthaltenen speziellen Tatbestände haben praktisch eine weitaus geringere Bedeutung als die Generalklausel. Danach sind insb. Unter den im Gesetz geregelten Voraussetzungen verboten: Nachahmung, Ausnutzung, Anschwärzung (§ 4 UWG), Irreführende Werbung (§ 5 UWG), Vergleichende Werbung (§ 6 UWG) und unzumutbare Belästigungen (z.B. Werbung per Fax oder E-Mail – ohne vorherige Einwilligung) (§ 7 UWG). Auch wenn das UWG den Schutz der Allgemeinheit bezweckt, sind Wettbewerbsverstöße nicht von betroffenen Verbrauchern einklagbar. Das Gesetz schützt grundsätzlich nicht die individuellen Verbraucherinteressen. Anspruchsberechtigt und prozessführungsbefugt sind nur die so genannten unmittelbar Verletzten (Mitbewerber) und die gem. § 8 Abs. 3 UWG beschriebenen Personen und Verbände (Klagebefugnis).
Anspruchsgegner wettbewerbsrechtlicher Ansprüche sind Täter und Teilnehmer im Sinne des § 830 BGB, insbesondere „Mitbewerber“ gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG und analog § 1004 BGB i. V. m. § 1 ff UWG der Störer.
Was versteht man unter einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht?
Unter einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht versteht man die Aufforderung an den Gegner eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Adressat soll erklären, für den Fall einer erstmaligen oder erneuten wettbewerbsrechtlichen Verletzungshandlung eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen.
Die Abmahnung wird in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren erklärt, um eine außergerichtliche Erledigung des Streites herbeizuführen und um die Kostenfolge des § 93 ZPO bei einem sofortigen Anerkenntnis des Anspruchsgegners zu vermeiden. In der Rechtsprechung ist die Rechtsnatur der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung umstritten. Der Streit ist entscheidend für die Frage, ob einer Abmahnung ein Vollmachtsnachweis gem. § 174 BGB beizulegen ist. Das OLG Dresden (OLG-Report 1999, 55, 57) sieht in der Abmahnung eine geschäftsähnliche Handlung, ähnlich wie die Mahnung gem. § 286 Abs. 1 BGB. Danach muss der Vertreter (Anwalt) mit der Abmahnung zugleich eine Vollmachtsurkunde übersenden, um eine Zurückweisung gem. § 174 BGB und die daraus folgende Unwirksamkeit der Abmahnung zu vermeiden. Nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt (OLG-Report 2001, 270) ist die wettbewerbsrechtliche Abmahnung lediglich ein Realakt, auf den § 174 BGB unanwendbar ist. Vorsorglich ist somit jedoch eine Originalvollmacht beizufügen.
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Wann spricht man von unlauterem Wettbewerb?
Von unlauterem Wettbewerb spricht man bei allen Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Die als Nebengesetze des UWG bezeichneten Normen, Rabattgesetz und Zugabeverordnung, sind aufgehoben worden. Rabatte und Zugaben sind heute grundsätzlich zulässig. Ihre Gewährung kann aber gegen das UWG (in Einzelfällen auch gegen das GWB) verstoßen. Das UWG bezweckt den Schutz der Mitbewerber, der übrigen Marktteilnehmer und der Allgemeinheit vor unlauterem Wettbewerb. Hierzu hat die Europäsche Gemeinschaft (EU) eine Richtlinie erlassen, die in nationales Recht umgesetzt wurde.
Die Richtlinie der EU soll die Kontrolle der irreführenden Werbung im Interesse der Verbraucher, der Mitbewerber und der Allgemeinheit bezwecken. Hierzu gibt sie Bedingungen vor, anhand derer die Feststellung ermöglicht wird, ob vergleichende Werbung zulässig ist oder nicht.
Was ist Irreführende Werbung?
Eine Werbung ist dann irreführend, wenn sie geeignet ist oder tatsächlich den Verbraucher täuscht oder das Urteilsvermögen eines Verbrauchers beeinträchtigt oder aus denselben Gründen einen Mitbewerber schädigt.
Folgende Kriterien sind bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist oder nicht heranzuziehen:
Merkmale der Waren oder DienstleistungenPreisBedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wirdArt, Eigenschaften und Rechte des Werbenden (z. B. Markenrecht)
Wann liegt eine unzulässige Vergleichende Werbung vor?
Als vergleichende Werbung wird jede Werbung angesehen, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die Erzeugnisse und Dienstleistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht.
Erforderlich ist es in diesem Zusammenhang, dass Kriterien geschaffen werden, anhand derer die Feststellung getroffen werden kann, ob eine vergleichende Werbung zulässig ist oder nicht. Denn vergleichende Werbung kann auch, sofern sie nicht irreführend ist, ein zulässiges Mittel zur Information der Verbraucher über ihren Vorteil bei einem bestimmten Anbieter sein.
Vergleichende Werbung gilt unter den nachfolgenden Voraussetzungen als zulässig:
- wenn sie keine Verwechslungsgefahr auf dem Markt zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber begründet; - wenn sie die Marke, den Handelsnamen oder andere Unterscheidungsmerkmale eines Mitbewerbers nicht herabgesetzt oder verunglimpft; - wenn sie sich bei Waren mit Ursprungsbezeichnung auf Waren mit der gleichen Bezeichnung bezieht; - wenn sie den Ruf einer Marke oder anderer Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers nicht in unlauterer Weise ausnutzt; - wenn sie eine Ware oder eine Dienstleistung nicht als Imitation oder Nachahmung einer Ware oder Dienstleistung mit geschützter Marke oder geschütztem Handelsnamen darstellt, wenn sie nicht irreführend ist; - wenn sie Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung vergleicht; - wenn sie objektiv eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften von Waren und Dienstleistungen vergleicht, zu denen auch der Preis gehören kann; |
Welche Rechtsbehelfe stehen zur Verfügung?
Bei Vorliegen einer irreführenden Werbung und/ oder der unzulässigen vergleichenden Werbung stehen Personen oder Firmen, die ein berechtigtes Interesse haben, folgende Abwehrmöglichkeiten zur Verfügung:
außergerichtliche Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung; Antrag bei Gericht auf Erlass einer sog. „Einstweiligen Verfügung“. Hierbei muss der Sachverhalt, aus dem sich der Verfügungsanspruch ergibt in der Regel vom Antragsteller mit einer sog. „Eidesstattlichen Versicherung“ glaubhaft gemacht werden.Klageverfahren auf Unterlassung des Wettbewerbsverstoßes/ der unlauteren Verletzungshandlung sowie ggf. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sowie Gewinnabschöpfungsansprüchen
Wettbewerbsstreitigkeiten werden in ca. 90 % der Fälle außergerichtlich durch Abmahnung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (Unterwerfungserklärung) erledigt. Gerichtsstand für wettbewerbsrechtliche Ansprüche ist bei einer Klagebefugnis aus § 8 Abs. 3 UWG nach § 14 UWG ausschließlich der Ort der gewerblichen Niederlassung bzw. der Wohnort des Beklagten.
Der Begehungsort ist gem. § 14 Abs. 2 UWG nur noch dann entscheidend, wenn der Beklagte im Inland keinen Wohnsitz hat. Der unmittelbar Verletzte ist von den Einschränkungen des § 14 UWG nicht betroffen. Er kann entweder gem. § 14 UWG am Ort der gewerblichen Niederlassung (bzw. Wohnort) oder am Begehungsort klagen.
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund voraus. Der Verfügungsgrund wird in wettbewerbsrechtlichen Verfahren gem. § 12 Abs. 2 UWG bei Unterlassungsansprüchen vermutet. Es reicht daher regelmäßig aus, die Voraussetzungen für einen Verfügungsanspruch vorzutragen.
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