Umwelt- u. Altlastenrecht

Altlast:

Sammelbezeichnung für Anlagen und Grundstücke, durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden (insb. Bodenkontaminationen, die mit Ausgasungen oder einer Gefahr für das Grundwasser verbunden sind). Nach der Legaldefinition des §ÿ2 Abs.ÿ5 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sind Altlasten
þ stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
þ Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist (Altstandorte),

durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.
Altlasten führen nicht nur häufig zu einer Gefahr für das Grundwasser, sondern beeinträchtigen auch die natürliche Funktion des Bodens als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen und als Bestandteil des Naturhaushalts. Für die Sanierung musste früher vor allem auf die Vorschriften des Wasserrechts, des Abfallrechts und des Immissionsschutzrechts zurückgegriffen werden. Seit dem 1.ÿ3. 1999 richtet sich die Sanierung von Altlasten einschließlich der damit verbundenen Gewässerverunreinigungen nach dem Gesetz zum Schutz des Bodens vom 17.ÿ3. 1998 (Bundes-Bodenschutzgesetz, BBodSchG, BGBl.ÿI S.ÿ502).
§ÿ13 BBodSchG enthält Regelungen über Sanierungsuntersuchungen und die Sanierungsplanung. Sanierungsanordnungen erfolgen auf der Grundlage der §§ÿ10,ÿ16 BBodSchG. Die Sanierungspflicht trifft nicht nur den Verursacher, sondern auch den Grundstückseigentümer, und zwar unabhängig davon, ob er die Gefahrensituation mitverursacht hat. Das gilt selbst dann, wenn die Schadensursache lange zurück liegt und der Eigentümer das Grundstück bereits im kontaminierten Zustand erworben hat.
Das BVerfG hat allerdings entschieden, dass eine Belastung des Eigentümers mit den gesamten Kosten einer Sanierungsmaßnahme dann nicht gerechtfertigt ist, wenn sie für den Eigentümer unzumutbar ist. Anhaltspunkt für die Zumutbarkeit ist der Verkehrswert nach Durchführung der Sanierung. Eine den Verkehrswert überschreitende Belastung ist i.ÿd.ÿR. dann unzumutbar, wenn die Gefahr, die von dem Grundstück ausgeht, aus Naturereignissen, aus der Allgemeinheit zuzurechnenden Ursachen oder von nicht nutzungsberechtigten Dritten herrührt. Andererseits kann eine Kostenbelastung, die den Verkehrswert des sanierten Grundstücks übersteigt, dann zumutbar sein, wenn der Eigentümer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen hat oder wenn der Eigentümer in fahrlässiger Weise die Augen vor Risikoumständen verschlossen hat. Aber auch dann, wenn eine Kostenbelastung über den Verkehrswert hinaus an sich zumutbar ist, erstreckt sich die Haftung nicht auf das gesamte Vermögen. Nur soweit das Vermögen mit dem sanierungsbedürftigen Grundstück eine funktionale Einheit darstellt, etwa als Bestandteil eines Betriebes oder sonstigen Unternehmens, kann es zumutbar sein, auch dieses Vermögen zur Sanierung einzusetzen. In jedem Fall darf der Zugriff auf sonstiges Vermögen nur unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen (BVerfG v. 16.ÿ2. 2000ÿþ 1ÿBvR 242/91; 315/99 und 24.ÿ8. 2000ÿþ 1ÿBvR 83/97).

Bundes-Bodenschutzgesetz,

Abk. BBodSchG: Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten vom 17.ÿ3. 1998 (BGBl.ÿI S.ÿ502), in Kraft getreten am 1.ÿ3. 1999 (mit späteren Änderungen, BGBl. III/FNA 2129þ32). Zweck des Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wieder herzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, den Boden zu sanieren und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu beseitigen und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden. Ergänzt wird das Gesetz durch die Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12.ÿ7. 1999 (BGBl.ÿI S.ÿ1554).

Bodenschutzrecht:
Vorschriften, die der Abwehr und Beseitigung von schädlichen Bodenveränderungen dienen. Das Bodenschutzrecht hat sich erst spät als eigenständige Rechtsmaterie entwickelt. Es betrifft vor allem die Sanierung von Bodenkontaminationen, insb. im Zusammenhang mit sog. Altlasten.
Seit dem 1.ÿ3. 1999 regelt das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG vom 17.ÿ3. 1998ÿþ BGBl.ÿI S.ÿ502) erstmals bundeseinheitliche Bodenschutzpflichten und Rechtsgrundlagen für Anordnungen zur Abwehr von schädlichen Bodenveränderungen und für die Sanierung von Altlasten einschließlich Gewässerverunreinigungen.
Nach §ÿ10 Abs.ÿ1 S.ÿ1 BBodSchG kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, die zur Erfüllung der Pflichten nach dem BBodSchG erforderlich sind, insb. Sanierungsverfügungen erlassen.

Anordnung an den Verursacher oder den Eigentümer zur Sanierung eines kontaminierten Grundstücks (§ÿ4 Abs.ÿ3 S.ÿ1 BBodSchG), auf Beschränkung der Nutzung eines Grundstücks (§ÿ4 Abs.ÿ3 S.ÿ3 BBodSchG) oder auf Durchführung von Sicherungsmaßnahmen.

Für Altlasten gilt ergänzend §ÿ16 Abs.ÿ1 BBodSchG für Anordnungen zur Durchsetzung der speziellen altlastenbezogenen Pflichten in den §§ÿ11ÿff. BBodSchG.
Der Vorbereitung von Anordnungen nach den §§ÿ10,ÿ16 BBodSchG dienen die in den §§ÿ9 und 11þ15 BBodSchG geregelten Maßnahmen:
§ÿ9 BBodSchG regelt Maßnahmen zur Gefahrerforschung und differenziert danach, wann die Behörde den Sachverhalt selbst ermitteln soll oder einen Betroffenen hierzu verpflichten darf.
Für Altlasten (§ÿ2 Abs.ÿ5 BBodSchG) enthält das Gesetz wegen des besonderen Gefahrenpotenzials in §§ÿ11ÿff. BBodSchG ergänzende Rechtsgrundlagen (die allgemeinen Vorschriften, insb. §§ÿ4,ÿ9 u.ÿ10 BBodSchG bleiben daneben anwendbar):
Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist, soll die Behörde nach §ÿ13 BBodSchG vom Verantwortlichen die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen. Unter den Voraussetzungen des §ÿ14 BBodSchG kann die Behörde den Sanierungsplan selbst erstellen oder ergänzen oder dies einem Sachverständigen übertragen. Der Sanierungsplan kann von der Behörde für verbindlich erklärt werden und hat dann eine eingeschränkte Konzentrationswirkung (§ÿ13 Abs.ÿ6 BBodSchG).
Bei Altlasten kann die Behörde von dem Verantwortlichen außerdem die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen, insb. Boden- und Wasseruntersuchungen sowie die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen verlangen (§ÿ15 Abs.ÿ2 BBodSchG).
Im Übrigen können nach §ÿ11 BBodSchG altlastenverdächtige Flächen erfasst werden, um das Gefährdungspotenzial abzuschätzen. Art und Umfang der Erfassung regeln die Länder.
§ÿ4 und §ÿ7 BBodSchG regeln allgemein die Pflichten und die Adressaten für Anordnungen nach den vorgenannten Ermächtigungsgrundlagen. Nach §ÿ8 BBodSchG werden die Pflichten durch RechtsVO konkretisiert, insb. durch Festlegung von Grenzwerten (sog. Prüfwerte und Maßnahmewerte).
In erster Linie besteht eine Pflicht zur Abwehr schädlicher Bodenveränderungen, und zwar für den Verhaltensverantwortlichen (§ÿ4 Abs.ÿ1 BBodSchG) sowie den Grundstückseigentümer und den Inhaber der tatsächlichen Gewalt (§ÿ4 Abs.ÿ2 BBodSchG).
Während §ÿ4 Abs.ÿ1 u. 2 BBodSchG die Verantwortlichen verpflichtet, schädliche Bodenveränderungen zu verhindern, regelt §ÿ4 Abs.ÿ3 BBodSchG die Pflicht, bereits eingetretene Störungen zu beseitigen. §ÿ4 Abs.ÿ3, 5 u.ÿ6 BBodSchG regeln, abweichend von der allgemeinen Polizeipflicht, eine umfassende Verantwortlichkeit. Verantwortlich sind:
þ der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast,
þ der Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers,
þ der Grundstückseigentümer,
þ der frühere Eigentümer eines Grundstücks, wenn er bei der Eigentumsübertragung die schädliche Bodenveränderung oder Altlast kannte oder kennen musste. Dies gilt nicht für denjenigen, der beim Erwerb des Grundstücks gutgläubig war und dessen Vertrauen schutzwürdig ist.
þ wer das Eigentum an einem kontaminierten Grundstück aufgibt (Dereliktion),
þ der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück,
þ bei juristischen Personen, wer aus handels- oder gesellschaftsrechtlichen Gründen für die juristische Person einzustehen hat.



In den Störervorschriften des §ÿ4 Abs.ÿ3 u. 5 BBodSchG ist gleichfalls der Umfang der Sanierungspflicht festgelegt:
Vorrangig besteht eine Beseitigungspflicht. Hierzu zählen neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern (§ÿ4 Abs.ÿ3 S.ÿ1 u. 2 BBodSchG).
Sind diese Maßnahmen nicht möglich oder unzumutbar, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen (z.ÿB. Nutzungsbeschränkungen, vgl. §ÿ2 Abs.ÿ8 BBodSchG) durchzuführen (§ÿ4 Abs.ÿ3 S.ÿ3 BBodSchG).
Für nach Inkrafttreten des Gesetzes (1.ÿ3. 1999) eintretende Bodenbelastungen gilt grundsätzlich der Vorrang der Dekontamination (§ÿ4 Abs.ÿ5 BBodSchG), d.ÿh., Schadstoffe sind grundsätzlich zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Die vorrangige Sanierungspflicht besteht nicht für denjenigen, der zum Zeitpunkt der Verursachung gutgläubig war und dessen Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
§ÿ7 BBodSchG regelt eine spezifische bodenrechtliche Vorsorgepflicht. Bodeneinwirkungen sind zu vermeiden oder zu vermindern, soweit dies auch im Hinblick auf den Zweck der Nutzung des Grundstücks verhältnismäßig ist. Da die Vorsorgepflicht abstrakt gehalten ist, bedarf sie der Konkretisierung durch eine RechtsVO (§ÿ7 S.ÿ3, §ÿ10 Abs.ÿ1 S.ÿ3 BBodSchG).
§ÿ24 BBodSchG regelt die Kostenpflicht für Maßnahmen nach den §§ÿ9ÿff. BBodSchG. Kostenpflichtig ist generell derjenige, der die angeordnete Maßnahme durchzuführen hat. Bei Gefahrerforschungsmaßnahmen tritt die Kostenpflicht nicht ein, wenn sich der Verdacht nicht verifiziert und der Herangezogene die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten hat (§ÿ24 Abs.ÿ1 S.ÿ2 BBodSchG).
Mehrere Verpflichtete haben nach §ÿ24 Abs.ÿ2 BBodSchG unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch, dessen Höhe vom Umfang der Verursachungsbeiträge abhängt.
Nach §ÿ25 BBodSchG hat der Grundstückseigentümer einen Wertausgleich in Höhe der maßnahmebedingten Wertsteigerung zu leisten, soweit die nach dem Gesetz notwendige Sanierung des Grundstücks auf Kosten der öffentlichen Hand durchgeführt wurde und sich der Verkehrswert des Grundstücks dadurch nicht nur unwesentlich erhöht hat. Im Einzelfall kann von der Erhebung des Ausgleichsbetrages abgesehen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist.


Bodenverunreinigung,
Strafrecht: (§ 324 a StGB) Straftatbestand zum Schutze der Umwelt (Umweltstraftat), aufgrund dessen derjenige, der unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten (i.S.d. § 330 d Nr. 4 StGB) Stoffe in den Boden einbringt, eindringen lässt oder freisetzt und diesen dadurch entweder in einer Weise, die geeignet ist, die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert oder ein Gewässer zu schädigen, oder sonst in bedeutendem Umfang verunreinigt oder sonst nachhaltig verändert, mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf, bei Fahrlässigkeit bis zu drei Jahren, oder mit Geldstrafe bestraft wird. Der Versuch ist strafbar; die Regelbeispiele des § 330 Abs. 1 S. 2 StGB und die Gefährdungs- und Erfolgsqualifikation des § 330 Abs. 2 StGB finden Anwendung.











.



 

Mandatsbedingungen

  |  

Kontakt

  |  

Anfahrt

  |  

Impressum

  |  

Inhaltsverzeichnis

  |  

Suche

  |  

*** Kontakt: Tel. 09621/600 99 33 *** Fax: 09621/600 99 34 *** Kontakt: Tel. 09621/600 99 33 *** Fax: 09621/600 99 34 *** Kontakt: Tel. 09621/600 99 33 *** Fax: 09621/600 99 34 ***
Mandatsbedingungen

  |  

Kontakt

  |  

Anfahrt

  |  

Impressum

  |  

Inhaltsverzeichnis

  |  

Suche

  |  

Sie sind hier:  >> Rechtsgebiete  >> Anwalt für Unternehmen  >> Umwelt- u. Altlastenrecht