Strafverteidigung

Das Strafbefehlsverfahren:

Ist eine besondere Verfahrensart der StPO, die eine Straffestsetzung nach Aktenlage ohne Hauptverhandlung und Urteil ermöglicht. Gemäß § 407 StPO können die Rechtsfolgen der Tat auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft im Verfahren über Vergehen vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht durch Strafbefehl festgesetzt werden. Die möglichen Rechtsfolgen sind in § 407 Abs. 2 StPO beschränkt.

Festgesetzt werden dürfen insbesondere Geldstrafen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung. Freiheitsstrafe kann nur bis zu einem Jahr und nur dann festgesetzt werden, wenn der Angeschuldigte einen Verteidiger hat. Festgesetzt werden kann auch die Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre für die Wiedererteilung nicht mehr als zwei Jahre beträgt.

Das Gericht prüft den Antrag in einem summarischen Verfahren, d. h. nach Aktenlage und ohne eigene Tat- und Schuldfeststellungen. Es bestehen drei Möglichkeiten der Reaktion auf den Antrag der Staatsanwaltschaft:

Verneint das Gericht hinreichenden Tatverdacht, ist der Erlass des Strafbefehls abzulehnen (§ 408 Abs. 2 StPO). Der Staatsanwaltschaft steht hiergegen gemäß § 408 Abs. 1 S. 3 StPO die sofortige Beschwerde zu.
þ Bestehen keine Bedenken am hinreichenden Tatverdacht, jedoch hinsichtlich der Höhe der beantragten Strafe oder der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, beraumt das Gericht Termin zur Hauptverhandlung an.
þ Anderenfalls hat der Richter dem Antrag zu entsprechen und den Strafbefehl zu erlassen, der dann dem Beschuldigten zugestellt wird.

Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, kommt gemäß § 408 a StPO der Erlass eines Strafbefehls insbesondere bei Ausbleiben oder Abwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung in Betracht.

Den Inhalt des Strafbefehls, der in wesentlichen Teilen dem Inhalt der Anklageschrift entspricht, regelt § 409 StPO.

Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen; anderenfalls erwächst der Strafbefehl in Rechtskraft und steht einem Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO).

Die materielle Rechtskraft des Strafbefehls ist gegenüber einem Urteil allerdings eingeschränkt, da es sich nur um ein summarisches Verfahren handelt: Neu entdeckte Umstände, die zu einem Vergehen oder einer Ordnungswidrigkeit führen, sind vom Strafklageverbrauch erfasst; neu ermittelte Tatsachen bzw. Beweise, die den Verdacht auf ein Verbrechen begründen, können gemäß § 373 a StPO zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen.



Bodenverunreinigung,
Strafrecht: (§ 324 a StGB) Straftatbestand zum Schutze der Umwelt (Umweltstraftat), aufgrund dessen derjenige, der unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten (i.S.d. § 330 d Nr. 4 StGB) Stoffe in den Boden einbringt, eindringen lässt oder freisetzt und diesen dadurch entweder in einer Weise, die geeignet ist, die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert oder ein Gewässer zu schädigen, oder sonst in bedeutendem Umfang verunreinigt oder sonst nachhaltig verändert, mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf, bei Fahrlässigkeit bis zu drei Jahren, oder mit Geldstrafe bestraft wird. Der Versuch ist strafbar; die Regelbeispiele des § 330 Abs. 1 S. 2 StGB und die Gefährdungs- und Erfolgsqualifikation des § 330 Abs. 2 StGB finden Anwendung.

Steuerstrafrecht:

Steuerstraftat

Steuerstraftat
Die Abgrenzung gegenüber unter das StGB oder unter sonstige Strafvorschriften fallenden Taten hat Auswirkungen auf die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden. Die in der Abgabenordnung geregelten Steuerstraftaten sind die Steuerhinterziehung (§ 370 AO), die gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterziehung (§ 370 a AO), der Bannbruch (§ 372 AO), der gewerbsmäßige, gewaltsame und bandenmäßige Schmuggel (§ 373 AO) und die Steuerhehlerei (§ 374 AO). Die Verfolgungsverjährung dieser Steuerstraftaten beträgt fünf Jahre, bei dem Tatbestand des § 370 a AO zehn Jahre (§ 78 StGB). Davon zu unterscheiden ist die Festsetzungsverjährung für die verkürzten Steuern, deren Frist regelmäßig länger ist (§§ 169þ171 AO). Für die Verfolgung der Steuerstraftat gelten die Regelungen des

Steuerstrafverfahren

Das für die Ermittlung und Verfolgung von Steuerstraftaten geregelte Strafverfahren. Grundlage sind die §§ 385þ408 der Abgabenordnung (AO). Hiernach gelten für Strafverfahren wegen Steuerstraftaten grundsätzlich die allgemeinen für die Verfolgung von Straftaten anwendbaren Vorschriften, also insb. die Strafprozessordnung (StPO). Bei dem Verdacht einer Steuerstraftat ermittelt die Finanzbehörde (Hauptzollamt, Finanzamt, Bundesamt für Finanzen, Familienkasse) den Sachverhalt, außer, wenn gegen einen Beschuldigten wegen der Tat ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl erlassen ist. Eingeleitet ist das Strafverfahren nach der Legaldefinition des § 397 Abs. 1 AO, sobald die Finanzbehörde, die Polizei, die Staatsanwaltschaft, einer ihrer Hilfsbeamten oder der Strafrichter eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen. Bieten die Ermittlungen der Finanzbehörde genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so beantragt sie beim Richter den Erlass eines Strafbefehles, wenn die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint; anderenfalls legt die Finanzbehörde der Staatsanwaltschaft die Akten vor (§ 400 AO). Soweit in diesem Zusammenhang von der Finanzbehörde die Rede ist, sind damit die im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnten Straf- und Bußgeldsachenstellen gemeint. Diese sind ausschließlich zuständig, wenn wegen einer Steuerstraftat ermittelt wird (§ 386 Abs. 2 Nr. 1 AO). Aber auch in diesem Fall kann die Staatsanwaltschaft die Strafsache gem. § 386 Abs. 4 S. 2 AO jederzeit an sich ziehen (Evokationsrecht). Auf der anderen Seite kann die Finanzbehörde die Strafsache zu jeder Zeit an die Staatsanwaltschaft abgeben (§ 386 Abs. 4 S. 1 AO). Steht neben der Steuerstraftat ein Delikt des allgemeinen Strafrechts im Raum, ist allein die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung zuständig. Führt die Staatsanwaltschaft anstatt der sonst zuständigen Finanzbehörde die Ermittlungen durch, hat diese dieselben Rechte und Pflichten wir die Beamten des Polizeidienstes. Daneben besteht ein Teilnahmerecht an den Ermittlungen (§§ 402, 403 AO). Die besonderen Rechte einer Finanzbehörde, welcher die Zuständigkeit für den Bereich mehrerer Finanzbehörden übertragen wurde (§ 399 Abs. 2 AO), bleiben auch dann bestehen, wenn die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen führt. In Abweichung von § 138 Abs. 1 StPO können auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zu Verteidigern gewählt werden, soweit die Finanzbehörde das Strafverfahren selbstständig durchführt; im Übrigen können sie die Verteidigung nur in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule führen (§ 392 Abs. 1 AO). Beim Übergang vom steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren zum Zwischenverfahren und Hauptverfahren gelten die allgemeinen Regelungen der Strafprozessordnung (StPO). Hierbei können sich allerdings spezifische steuerstrafrechtliche Besonderheiten ergeben. Insb. sind die für das Besteuerungsverfahren maßgeblichen Ergebnisse einer Schätzung (§ 162 AO) und tatsächlichen Verständigung für das Strafverfahren (Absprache im Strafverfahren) nur bedingt verwendbar. Verfahrensrechtlich zu beachten ist daneben vor allem auch das Verwertungsverbot des § 393 Abs. 2 StPO in Verbindung mit den besonderen Vorschriften über das Steuergeheimnis (§§ 30, 31, 31 a AO).



Wirtschaftsstrafrecht

 

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