Bergrecht

Bergrecht:
die den Bergbau betreffenden rechtlichen Bestimmungen. Durch das Bundesberggesetz vom 13.ÿ8. 1980 wurden die bergrechtlichen Bestimmungen zusammengefasst und unter der weitgehenden Reduzierung landesgesetzlicher Befugnisse bundeseinheitlich geregelt. Das Gesetz normiert u.ÿa. die Bergbauberechtigungen, die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung der Bodenschätze, die Bergaufsicht, das Verhältnis von Bergbau und Grundbesitz sowie öffentlichen Verkehrsanlagen, die Errichtung einer Bundesprüfanstalt für den Bergbau. Sein Zweck liegt v.ÿa. in der Sicherung der Rohstoffversorgung; es erstreckt seinen Geltungsbereich auch auf den den deutschen Küsten vorgelagerten Festlandsockel. Das Gesetz unterscheidet grundeigene und bergfreie Bodenschätze: Grundeigene Bodenschätze stehen im Eigentum des Grundeigentümers, während das Eigentum am Grundstück die bergfreien Bodenschätze nicht erfasst, der Grundeigentümer also eine Einschränkung seines Eigentumsrechts erfährt. Grundsätzlich bergfrei sind nahezu alle wichtigen Bodenschätze wie u.ÿa. Aluminium, Gold-, Silber-, Kupfer- und Eisenerz, Stein- und Braunkohle, Graphit, verschiedene Salze, Sole; als bergfrei gilt auch die Erdwärme (§ÿ3 Abs.ÿ3). Es herrscht der Grundsatz: Wer bergfreie Bodenschätze aufsuchen will, bedarf der behördlichen Erlaubnis, wer sie gewinnen will, der behördlichen Bewilligung oder des Bergwerkseigentums (»Verbot mit Erlaubnisvorbehalt«). Das Bergwerkseigentum gewährt das ausschließliche Recht, Bodenschätze aufzusuchen, zu gewinnen und das Eigentum an ihnen zu erwerben, die hierzu erforderlichen Einrichtungen zu errichten und ggf.ÿþ gegen Entschädigungÿþ Grundabtretung (beinhaltet das Recht, dem Grundeigentümer die Nutzung für die Dauer der bergbaulichen Inanspruchnahme zu entziehen) zu verlangen.



 

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