Schuldenbereinigung
Schuldenbereinigung/ Verbraucherinsolvenz:
Seit dem 01.05.2006 ist mein Kanzleibetrieb dafür eingerichtet das gesetzlich (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) vorgeschriebene Schuldenbereinigungsverfahren, das der Beantragung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens obligatorisch vorauszugehen hat, schnell und effizient durchzuführen.
Selbstverständlich bietet meine Kanzlei die Durchführung des Schuldenbereinigungsverfahrens - bei vorliegen der Voraussetzungen und erhalt eines Beratungshilfescheines - auch auf der Basis des staatlichen Beratungshilfegesetzes an, wodurch die hierbei entstehenden Kosten bis auf einen Selbstbeteiligung von € 10,00 (zzgl. 19 % Umsatzsteuer) von der Staatskasse übernommen werden.
Bei der Beantragung eines Beratungshilfescheines, für dessen Ausstellung die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichtes des Wohnsitzes zuständig ist, ist meine Kanzlei gerne behilflich .Antragsformulare sind in meiner Kanzlei erhältlich oder können hier [40 KB]
heruntergeladen werden.
Die Erteilung wird nunmehr von den zuständigen Gerichten oftmals auch davon abhängig gemacht, dass eine öffentliche Beratungsstelle (z. B. Diakonisches Werk), welche regelmäßig kostenlos tätig wird, zur Bearbeitung im Einzelfall nicht in der Lage ist und dies schriftlich bescheinigt.
Sollte ein Beratungshilfeschein nicht ausgestellt werden, müssten die Kosten der Schuldenbereinigung durch den Schuldner selbst getragen werden. Meine Kanzlei bietet hierzu eine individuelle Vergütungsvereinbarung an, welche sich am Arbeitsaufwand, insbesondere der Gläubigerzahl orientiert.
Sollte das Schuldenbereinigungsverfahren scheitern, müsste wegen der Beantragung des (Verbraucher)Insolvenzverfahrens eine gesonderte indivduelle Vergütungsvereinbarung getroffen werden.
| Mandatsbedingungen | Kontakt| Anfahrt| Impressum| Inhaltsverzeichnis| Suche| |
