Zwangssicherungshypothek
Zwangshypothek
(Zwangssicherungshypothek): Maßnahme der Immobiliarzwangsvollstreckung neben der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung.
Sie ist eine Sicherungshypothek i.ÿS.ÿd. §ÿ1184 BGB, welche mit Eintragung im Grundbuch entsteht (§ÿ867 Abs.ÿ1 S.ÿ2 ZPO). Der Gläubiger hat dieselbe Rechtsstellung wie der Gläubiger einer vertraglich bestellten Sicherungshypothek. Sie kann nur als Buchhypothek (§ÿ1185 Abs.ÿ1 BGB) bestellt werden und ist im Gegensatz zur Verkehrshypothek streng akzessorisch. Die Eintragung kann alleine und/oder neben den anderen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen, §ÿ866 Abs.ÿ2 ZPO. Die Zwangshypothek verschafft einem persönlichen Gläubiger zunächst noch keine Befriedigung, sondern eine dingliche Sicherung der Geldforderung, aus der ihm das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung zusteht. Dabei muss der Gläubiger, für den eine Zwangshypothek eingetragen ist, wegen §ÿ867 Abs.ÿ3 ZPO keinen Titel auf Duldung der Zwangsvollstreckung (§ÿ1147 BGB) mehr erwirken, um wie ein dinglicher Gläubiger zu vollstrecken. Sie steht ab Eintragung mit Rang vor späteren Rechten am Grundstück (§ÿ879 ZPO) und vor Gläubigern noch nicht gesicherter Vollstreckungsforderungen, die später die Beschlagnahme des Grundstücks mit Zwangsversteigerung oder -verwaltung erwirken (§ÿ10 Abs.ÿ1 Nr.ÿ4, 5 ZVG).
Die Eintragung der Zwangshypothek ist einmal Vollstreckungsmaßnahme, zum anderen als Grundbuchgeschäft ein Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das Grundbuchamt ist gleichzeitig Vollstreckungsorgan und hat sowohl die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen (Vollstreckungsvoraussetzungen, allgemeine; Vollstreckungsvoraussetzungen, besondere; Vollstreckungshindernisse) als auch die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen.
þ Liegen alle Voraussetzungen vor, wird die Hypothek ins Grundbuch eingetragen und die Eintragung wird auf dem Vollstreckungstitel vermerkt (§ÿ867 Abs.ÿ1 ZPO).
þ Wird das Fehlen einer vollstreckungsrechtlichen Voraussetzung festgestellt, darf die Grundbucheintragung nicht vorgenommen werden. Der Vollstreckungsantrag ist grundsätzlich zurückzuweisen.
þ Fehlt eine grundbuchrechtliche Voraussetzung (z.ÿB. die Voreintragung des Schuldners als Eigentümer, §ÿ39 GBO), so ist gem. §ÿ18 GBO der Antrag zurückzuweisen, oder es ist eine Zwischenverfügung mit Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels zu erlassen.
Die Zwischenverfügung führt für den Gläubiger zu einer Rangwahrung: Wird vor Erledigung des Antrags auf Eintragung der Zwangshypothek (also vor Beseitigung des grundbuchrechtlichen Mangels innerhalb der gesetzten Frist) eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird (z.ÿB. die Eintragung eines rechtsgeschäftlich bestellten Grundpfandrechts oder einer anderen Zwangshypothek), so ist gem. §ÿ18 Abs.ÿ2 S.ÿ1 GBO zur rangwahrenden Wirkung eine Vormerkung einzutragen.
Für die Anfechtung der Eintragung einer Zwangshypothek gelten die vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe (§§ÿ766,ÿ793 ZPO) nicht, sondern es sind die Vorschriften der GBO (§§ÿ71ÿff. GBO) einschlägig; denn die Eintragung einer Zwangshypothek in das Grundbuch ist zwar Vollstreckungsmaßnahme, wird jedoch durch ein Grundbuchgeschäft vollzogen und ist daher formell dem Grundbuchverfahren zuzuordnen.
Wird der Antrag des Gläubigers zurückgewiesen, steht ihm gegen die Entscheidung des Rechtspflegers die unbefristete Beschwerde gem. §ÿ71 Abs.ÿ1 GBO, §ÿ11 Abs.ÿ1 RPflG zu. Gegen die Entscheidung des Landgerichts als Beschwerdegericht ist unter den Voraussetzungen des §ÿ78 GBO die weitere Beschwerde statthaft.
Erfolgt die Eintragung,
þ so ist die Beschwerde gegen die Eintragung einer inhaltlich zulässigen Zwangshypothek gem. §ÿ71 Abs.ÿ2 GBO grundsätzlich unzulässig. Nach §ÿ71 Abs.ÿ2 S.ÿ2 kann aber mit ihr die Eintragung eines Amtswiderspruchs gem. §ÿ53 Abs.ÿ1 S.ÿ1 GBO verlangt werden, wenn das Grundbuchamt die Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen hat.
þ so sind materiellrechtliche Einwendungen gegen die Vollstreckungsforderung durch den Schuldner mit der Vollstreckungsgegenklage gem. §ÿ767 ZPO geltend zu machen.
þ so kann ein Dritter nach Eintragung der Zwangshypothek grundsätzlich die Drittwiderspruchsklage, §ÿ771 ZPO, erheben.
Dies folgt wiederum daraus, dass die Zwangsvollstreckung trotz erfolgter Eintragung der Zwangshypothek noch nicht abgeschlossen ist, weil sie dem Gläubiger nur Sicherung, aber keine Befriedigung gebracht hat.
.
| Mandatsbedingungen | Kontakt| Anfahrt| Impressum| Inhaltsverzeichnis| Suche| |