Pfändungschutz
Pfändungsschutz:
Vorschriften, die aus sozialen Gründen der Pfändung entgegenstehen oder diese einschränken. Der Pfändungsschutz verbietet den Gläubigerzugriff auf die gesamte Habe des Schuldners (Verbot der Kahlpfändung); er soll diesem und seiner Familie eine gewisse Absicherung seines Lebensbedarfs geben und seine Sozialbedürftigkeit verhindern. Pfändungsschutzbestimmungen finden sich in der ZPO in verschiedenen Regelungen.
Hierzu zählen insb. die Pfändungsverbote. Daneben existiert ein besonderer Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen (§ÿ850 ZPO) und diesen gleichgestellten Bezügen (§ÿ850ÿb ZPO) und Vergütungen (§§ÿ850ÿh,ÿi ZPO).
Der Begriff Arbeitseinkommen ist weit auszulegen. §ÿ850 Abs.ÿ2 ZPO gibt keine abschließende Definition, sondern nur eine beispielhafte Aufzählung. Unter den Begriff Arbeitseinkommen i.ÿS.ÿd. §§ÿ850þ850ÿh ZPO fallen daher ohne Rücksicht auf arbeitsrechtliche Verhältnisse (gleichgültig, ob Arbeitnehmer oder selbstständig) alle wiederkehrenden Vergütungen, die dem Schuldner aus seiner Arbeits- oder Dienstleistung zustehen oder an ihn als Nachwirkung eines früheren Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu zahlen sind.
Die ZPO sieht z.ÿT. Pfändungsfreigrenzen vor.
þ Die in §ÿ850 a genannten Bezüge (z.ÿB. Weihnachtsgeld in bestimmter Höhe, §ÿ850ÿa Nr.ÿ4 ZPO) sind schlechthin unpfändbar. Sie dürfen auch nicht bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens mitberücksichtigt werden (§ÿ850ÿe Nr.ÿ1 ZPO).
þ Die in §ÿ850ÿb Abs.ÿ1 ZPO genannten Einkünfte sind unter den Voraussetzungen des §ÿ850ÿb Abs.ÿ2 ZPO bedingt pfändbar.
Der Taschengeldanspruch des Ehegatten als Teil der Unterhaltsleistung (§§ÿ1360,ÿ1360ÿa BGB) gehört zu den nach §ÿ850ÿb Abs.ÿ1 Nr.ÿ2 ZPO bedingt pfändbaren Einkünften.
þ §ÿ850ÿc ZPO legt die sog. Pfändungsfreibeträge fest. Bei Berechnung des pfändbaren Teils ist vom Nettoeinkommen auszugehen (Abzug von Lohnsteuer etc., auch der nach §ÿ850ÿa ZPO unpfändbaren Bezüge). Berechnungsvorschrift im Einzelnen ist §ÿ850ÿe ZPO. Nach Abzug der Freibeträge ergibt sich der pfändbare Betrag.
þ §ÿ850ÿd ZPO begründet ein Pfändungsvorrecht Unterhaltsberechtigter. Der Unterhaltsberechtigte, der wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche in Geldforderungen des Unterhaltsverpflichteten gegen einen Drittschuldner vollstreckt, hat gem. §ÿ850ÿd ZPO eine Besserstellung gegenüber der Vollstreckung anderer Titel.
þ §ÿ850ÿf ZPO lässt eine Änderung des unpfändbaren Betrags durch das Vollstreckungsgericht zu. §ÿ850ÿf ZPO wird als ein geeignetes Instrument begriffen, dem Auseinanderklaffen von Pfändungsfreigrenzen und sozialhilferechtlichen Existenzminima zu begegnen. §ÿ859ÿf Abs.ÿ1 lit.ÿa ZPO findet auch im Rahmen der Unterhaltsvollstreckung Anwendung.
þ Nach §ÿ850ÿg ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nachträglich abändern, wenn sich die ursprünglichen Bemessungsgrundlagen geändert haben.
þ §ÿ850ÿh ZPO soll Lohnschiebungen und der Verschleierung von Arbeitseinkommen entgegenwirken.
þ §ÿ850ÿi ZPO regelt die Unpfändbarkeit bei einmaliger Arbeitsvergütung.
þ Im Zusammenhang mit §ÿ835 Abs.ÿ3 S.ÿ2 ZPO bezweckt §ÿ850ÿk ZPO einen Pfändungsschutz für wiederkehrende Einkünfte i.ÿS.ÿd. §§ÿ850þ850ÿb ZPO, die dem Konto des Arbeitnehmers gutgeschrieben worden sind.
Der Pfändungsschutz für Sozialleistungen ist in §§ÿ54,ÿ55 SGB I geregelt.
Die Vorschriften haben das Ziel, Ansprüche aus Sozialleistungen vollstreckungsrechtlich wie Arbeitseinkommen zu behandeln
Pfändungsverbot:
besonderes Vollstreckungshindernis bei einzelnen Verfahrensarten und Vollstreckungsmaßnahmen.
Verboten ist eine Überpfändung, §ÿ803 Abs.ÿ1 S.ÿ2 ZPO, und eine zwecklose Pfändung, §ÿ803 Abs.ÿ2.
Der Gerichtsvollzieher muss den voraussichtlichen Verwertungserlös schätzen und mit der Vollstreckungsforderung vergleichen. Nachgewiesene Teilzahlungen sind zu berücksichtigen. Keine Überpfändung ist gegeben bei nur einem einzigen, wenn auch wertvollen pfändbaren Gegenstand. Als zwecklos verboten ist die Pfändung, wenn der zu erwartende Erlös lediglich die Zwangsvollstreckungskosten decken würde.
Grundstückszubehör und sonstige zum Haftungsverband der Hypothek gehörende Gegenstände können unter den Voraussetzungen des §ÿ865 ZPO nicht im Wege der Fahrnisvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher gepfändet werden, sondern sie unterliegen nur der Immobiliarvollstreckung.
Bei der Vollstreckung wegen Geldforderungen sind die Pfändungsverbote nach §§ÿ811,ÿ812 ZPO zu beachten.
§ÿ811 ZPO schließt bestimmte Gegenstände von der Pfändung aus, um im öffentlichen Interesse eine Kahlpfändung des Schuldners zu vermeiden.
Die in der Praxis wichtigsten Fälle sind §ÿ811 Abs.ÿ1 Nr.ÿ1 ZPO, wonach die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Sachen unpfändbar sind, soweit der Schuldner ihrer zu einer seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung angemessenen bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf.
So gehört heute nach allgemeiner Auffassung ein Fernsehgerät selbst dann zu den Sachen, die der Schuldner zu einer bescheidenen und einfachen Lebensführung braucht, wenn er daneben noch ein Rundfunkgerät besitzt. Denn Rundfunk und Fernsehen sind unterschiedliche Erscheinungsformen drahtloser Informationsdienste und dem Schuldner muss die Möglichkeit zugestanden werden, sich der vorhandenen Informationsdienste zu bedienen. Ein Fernsehgerät ist daher nach §ÿ811 Abs.ÿ1 Nr.ÿ1 ZPO grundsätzlich unpfändbar. Jedoch kann ein Farbfernsehgerät nach §ÿ811 a gegen ein Schwarz-Weiß-Gerät ausgetauscht werden (Austauschpfändung).
Hausrat, der nicht schon unter §ÿ811 Abs.ÿ1 Nr.ÿ1 ZPO fällt, soll nach §ÿ812 ZPO nicht gepfändet werden, wenn ersichtlich ist, dass die Verwertung nur einen Erlös erzielen würde, der zu dem Wert außer Verhältnis steht.
Unpfändbar sind nach §ÿ811 Abs.ÿ1 Nr.ÿ5 ZPO auch die zur Fortsetzung einer persönlichen Erwerbstätigkeit erforderlichen Sachen.
Deshalb gilt §ÿ811 Abs.ÿ1 Nr.ÿ5 ZPO nicht zugunsten juristischer Personen, denn die Vorschrift soll die persönliche Arbeitsfähigkeit schützen. Eine OHG oder KG kann den Schutz des §ÿ811 Abs.ÿ1 Nr.ÿ5 ZPO dann in Anspruch nehmen, wenn Gegenstand des Unternehmens kein kaufmännischer Warenvertrieb ist und wenn alle Gesellschafter ihren Erwerb aus körperlicher Arbeit im Betrieb der OHG oder KG ziehen.
Nach §ÿ811ÿc ZPO sind Haustiere, die nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden, der Pfändung nicht unterworfen. Das Vollstreckungsgericht muss jedoch gem. §ÿ811ÿc Abs.ÿ2 ZPO eine Ausnahme für sog. Luxustiere zulassen.
Bei den Pfändungsverboten nach §ÿ811 Abs.ÿ1 Nr.ÿ1, 4, 5 u. 7 ZPO ist aber das Pfändungsprivileg für den Vorbehaltsverkäufer zu beachten.
Eine gegen §ÿ811 ZPO verstoßende Pfändung ist mit der Vollstreckungserinnerung gem. §ÿ766 ZPO anfechtbar. Ändern sich die für §ÿ811 ZPO maßgebenden Umstände zwischen der Pfändung und der Entscheidung über die Erinnerung, so gilt:
þ Wird die bei der Pfändung unpfändbare Sache pfändbar, so ist das bei der Entscheidung über die Erinnerung zu berücksichtigen, denn grundsätzlich ist auf die Verhältnisse zur Zeit der Entscheidung abzustellen; die Erinnerung ist dann unbegründet.
þ Im umgekehrten Fallÿþ die den §ÿ811 ZPO begründenden Umstände treten erst nach der Pfändung einÿþ ist jedoch nach h.ÿM. auf den Zeitpunkt der Pfändung abzustellen.
Bedeutsam ist oft, inwieweit ein Verzicht des Schuldners auf den Pfändungsschutz des §ÿ811 ZPO möglich ist.
Ein vorheriger Verzicht des Schuldners auf den Schutz des §ÿ811 ZPO ist unwirksam.
Die wohl h.ÿM. hält auch den Verzicht bei oder nach der Pfändung für unwirksam. Vollstreckungsverträge
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