Pfändungs- u. Überweisungsbeschluss

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss,
Abk. PfÜB: Maßnahme der Pfändung von Geldforderungen (Herausgabe-, Leistungsansprüche) und anderer Vermögensrechte, welche auf Gesuch des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger, §ÿ20 Nr.ÿ17 RPflG) erlassen wird (Leistungsvollstreckung).
Der Pfändungsbeschluss, durch dessen Zustellung an den Drittschuldner gem. §ÿ829 Abs.ÿ3 ZPO die Pfändung vollzogen ist, enthält das Arrestatorium und das Inhibitorium und bewirkt die Verstrickung der Forderung und das Entstehen des Pfändungspfandrechts. Fehlt ein Drittschuldner (z.ÿB. Patent- o. Urheberrechte), so wird der Pfändungsbeschluss mit der Zustellung (des in dem Pfändungsbeschluss enthaltenen Verfügungsverbots) an den Schuldner wirksam, §ÿ857 Abs.ÿ2 ZPO.
Durch den Überweisungsbeschluss wird die Verwertung der gepfändeten Forderung bewirkt, §ÿ835 ZPO. Dabei sind zwei Überweisungsarten zu unterscheiden:
þ Gem. §ÿ835 Abs.ÿ1 1.ÿAlt. ZPO wird der Vollstreckungsgläubiger zur Einziehung der gepfändeten Forderung ermächtigt. Dabei handelt es sich um einen Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft, denn der Vollstreckungsschuldner bleibt formell Gläubiger der Forderung. Die Zwangsvollstreckung ist erst dann beendet, wenn der Gläubiger vom Drittschuldner Zahlung erlangt hat. Die Einziehungsermächtigung nach §ÿ185 BGB wird durch den Überweisungsbeschluss ersetzt, §ÿ836 Abs.ÿ1 ZPO.
þ Gem. §ÿ835 Abs.ÿ1 2.ÿAlt. ZPO kann sich der Vollstreckungsgläubiger die Forderung aber auch an Zahlungs statt überweisen lassen. Dies hat die Wirkung einer Abtretung. Die für §ÿ398 BGB nötigen Willenserklärungen werden durch den Überweisungsbeschluss ersetzt, §ÿ836 Abs.ÿ1 ZPO. Da ein echter Gläubigerwechsel eintritt (§ÿ835 Abs.ÿ2 ZPO), trägt der Vollstreckungsgläubiger das Risiko der Einbringung der Forderung, da seine Forderung gegen den Vollstreckungsschuldner durch die Überweisung an Zahlungs statt erlischt, §ÿ364 Abs.ÿ1 BGB.







 

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