Gerichtsvollzieher

Gerichtsvollzieher:
Landesbeamter (des mittleren Dienstes). Seine Rechtsstellung ist in den (bundeseinheitlichen) Gerichtsvollzieherverordnungen der Länder und den Beamtengesetzen geregelt. Zudem gibt es eine Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GAGV), die im Einzelnen beschreibt, wie der Gerichtsvollzieher seine Tätigkeit wahrzunehmen hat. Diese Verwaltungsvorschrift ist zwar beamtenrechtlich für den Gerichtsvollzieher bindend; als Verwaltungsvorschrift kann sie aber die gesetzlichen Regeln (z.ÿB. in der ZPO) nicht außer Kraft setzen, sodass diese allein im Außenverhältnis maßgeblich sind. Bei schuldhaftem Verstoß gegen die GAGV liegt eine Amtspflichtverletzung vor.
Der Gerichtsvollzieher ist nach h.ÿM. selbstständiges Organ der Rechtspflege mit eigenem festen Bezirk. Zwischen ihm und dem Gläubiger der Zwangsvollstreckung entsteht ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis; er ist nicht Vertreter des Gläubigers und nicht dessen Erfüllungsgehilfe, sondern eine hoheitlich handelnde Amtsperson (Amtstheorie). Der Gerichtsvollzieher erhält neben seinem Gehalt als Beamter einen bestimmten Teil der von ihm eingenommenen Gebühren, welche zu den außergerichtlichen Kosten zählen. Der Gerichtsvollzieher kann wie ein Richter von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen sein, §ÿ155 GVG.
Die wichtigste Aufgabe des Gerichtsvollziehers ist die Zwangsvollstreckung, soweit dafür nicht das Vollstreckungsgericht zuständig ist, §ÿ753 ZPO, wobei aus §ÿ808 ZPO folgt, dass der Gerichtsvollzieher grundsätzlich nur körperliche Gegenstände pfänden darf. Hierbei ist insb. das Verhältnis zur Immobiliarvollstreckung gem. §ÿ865 ZPO zu beachten.
Daneben führt er Zustellungen im Parteibetrieb durch, §§ÿ191ÿff. ZPO, bedient sich hierbei aber meistens der Post, §ÿ194 ZPO. Zudem nimmt er Wechsel- und Scheckproteste (Art.ÿ79 Abs.ÿ1 WechselG; Art.ÿ55 Abs.ÿ3 ScheckG) auf.
Zudem obliegt dem Gerichtsvollzieher im Normalfall auch die Verwertung der gepfändeten Sachen im Wege der öffentlichen Versteigerung gem. §ÿ814ÿff. ZPO.

 

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