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Schuldenbereinigung

Schuldenbereinigung/ Verbraucherinsolvenz

Schuldenbereinigung/ Verbraucherinsolvenz:

Seit dem 01.05.2006 ist mein Kanzleibetrieb dafür eingerichtet das gesetzlich (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) vorgeschriebene Schuldenbereinigungsverfahren, das der Beantragung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens obligatorisch vorauszugehen hat, schnell und effizient durchzuführen.

Schuldner, die sich mit dem Gedanken tragen mit der Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ihre Schuldenlast in 6 Jahren zu beseitigen, sei empfohlen dies zu tun, solange es noch die gesetzlich vorgesehene Verfahrenskostenstundung (§ 4 a InsO) gibt, deren Abschaffung vom Bundeskabinett bereits beschlossen ist. wird.

Selbstverständlich bietet meine Kanzlei die Durchführung des Schuldenbereinigungsverfahrens - bei vorliegen der Voraussetzungen und erhalt eines Beratungshilfescheines - auch auf der Basis des staatlichen Beratungshilfegesetzes an, wodurch die hierbei entstehenden Kosten bis auf einen Selbstbeteiligung von € 10,00 (zzgl. 19 % Umsatzsteuer) von der Staatskasse übernommen werden.

Bei der Beantragung eines Beratungshilfescheines, für dessen Ausstellung die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichtes des Wohnsitzes zuständig ist, ist meine Kanzlei gerne behilflich (Antragsformulare sind in meiner Kanzlei erhältlich). Die Erteilung wird nunmehr von den zuständigen Gerichten oftmals auch davon abhängig gemacht, dass eine öffentliche Beratungsstelle (z. B. Diakonisches Werk), welche regelmäßig kostenlos tätig wird, zur Bearbeitung im Einzelfall nicht in der Lage ist und dies schriftlich bescheinigt.

Sollte ein Schuldenbereinigung Beratungshilfeschein nicht ausgestellt werden, müssten die Kosten der Schuldenbereinigung durch den Schuldner selbst getragen werden. Meine Kanzlei bietet hierzu eine individuelle Vergütungsvereinbarung an, welche sich am Arbeitsaufwand, insbesondere der Gläubigerzahl orientiert.

Sollte das Schuldenbereinigungsverfahren scheitern, müsste wegen der Beantragung des (Verbraucher)Insolvenzverfahrens eine gesonderte indivduelle Vergütungsvereinbarung getroffen werden.

Stand der Reformvorhaben beim Bundesjustizministerium: BMJ-LINK

Die Reform soll nach einer Pressemitteilung des Bundesjustizministeruims und gem. Art. 15 des Gesetzesentwurf der Bundesregierung voraussichtlich im Herbst 2008 in Kraft treten.

 

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